Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGVen) sind die von den deutschen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und befassen sich mit allen Aspekten des Gesundheitsschutzes wie z. B. den Grundsätzen der Prävention, der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten.
2014 wurde die BGVen als DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschriften 1–84 zusammengefasst. Mit der Neuausrichtung erfolgte auch eine Änderung der Nomenklatur der Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze, die in einer Transferliste dargestellt sind. Ergänzt werden die BG-Vorschriften von den Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) – seit 1. Mai 2014 nur noch DGUV Regeln genannt –, den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) und den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG).
Die DGUV-Vorschriften stellen sogenanntes autonomes Recht dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich.
Als wichtigste BG-Vorschrift gilt die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention –, die die alte BGV A1 von 2004 nochmals „gestrafft“ und am 1. August 2014 abgelöst hat.
Im Grundsatz sind die Unfallverhütungsvorschriften Ausfluss der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien (hier der Richtlinie 89/391/EWG und der Richtlinie 91/383/EWG). Die Berufsgenossenschaften sind als beliehene Behörden ((gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG) und nach SGB VII) für die Umsetzung der aus der Rahmenrichtlinie resultierenden Gesetze (dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den nachfolgenden Verordnungen) zuständig.