Beteiligung an einer Schlägerei
Die Beteiligung an einer Schlägerei stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 231 geregelt ist. Der Tatbestand zählt zu den Körperverletzungsdelikten. Er schützt vor den durch die Beteiligten nur schwer kontrollierbaren Verletzungsgefahren, die von einer Schlägerei oder einem körperlichen Angriff mehrerer ausgehen.
§ 231 StGB verbietet die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen. Eine Strafbarkeit nach § 231 StGB setzt voraus, dass die Tat zum Tod eines Menschen oder zu einer schweren Körperverletzung führt.
§ 231 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Allerdings ist die Beteiligung an einer Schlägerei, auch wenn sie keine schweren Folgen hatte, als Körperverletzung strafbar; bei Schlägereien mit mehr als zwei Beteiligten gilt dies sogar dann, wenn alle Beteiligten in die Teilnahme eingewilligt haben.
§ 231 StGB steht also stets in Tateinheit mit schwereren Tatbeständen.