Betriebsübergang (Deutschland)
Betriebsübergang ist ein Rechtsbegriff, der den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung kennzeichnet. Die europarechtliche „Betriebsübergangs“-Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 und die sie novellierende, bis heute geltende Richtlinie 2001/23/EG vom 23. März 2001 haben zu einer weitgehenden Vereinheitlichung dieses Begriffs im gesamten Rechtsraum der EU beigetragen und zur Annäherung der in den einzelnen nationalen Rechtsvorschriften geregelten Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang geführt.
In Deutschland war mit § 613a BGB eine arbeitsrechtliche Regelung zum Betriebsübergang bereits im Jahr 1972 kodifiziert worden. Hintergrund war die bis dahin bestehende gesetzliche Schutzlücke. So konnte ein Betriebsinhaber früher seinen Betrieb an ein eigens dazu gegründetes Tochterunternehmen veräußern oder verpachten und sich so ganz oder teilweise von seiner Belegschaft trennen, um unter Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes Arbeitsplätze abzubauen. Zur Umsetzung der EG-Richtlinie 77/187/EWG fügte der Gesetzgeber im Jahre 1980 neu den Abs. 4 („Kündigungsverbot“) und im Kontext mit der EU-Richtlinie 2001/23 den Abs. 5 (Informationspflicht) sowie Abs. 6 (Widerspruchsrecht) in § 613 a BGB ein.
Das Betriebsübergangsrecht ist danach geprägt durch eine Teilharmonisierung der Rechtsmaterie: Die unionsrechtlich gewährleistete Übergangs- und Kontinuitätsgarantie erfordert die richtlinienkonforme Auslegung des § 613 a BGB und steht grundsätzlich der Verschlechterung der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß dem einzelstaatlichen Recht erworbenen Rechtspositionen, deren Erfassung und Anwendung weiterhin 'richtlinien-nonkonform' geschehen darf, entgegen.
Das deutsche Gesetzesrecht weist als weitere Besonderheit das in § 613 a Abs. 6 BGB festgeschriebene Widerspruchsrecht auf. Was der Unionsgerichtshof im Urteil Katsikas vom 16. Dezember 1992, C-132/91, Rn. 34 ff., mit dem Hinweis gebilligt hat: „Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis in diesem Fall als entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt gilt. Sie können auch vorsehen, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen bleibt.“ Das Widerspruchsrecht wird abgeleitet aus dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Zudem ist es eine Reaktion auf die Gefahr, dass „gelegentlich Betriebe erworben werden, um sie alsbald stillzulegen, …“