Beurteilungsspielraum
In der Rechtswissenschaft wird von einem Beurteilungsspielraum gesprochen, wenn der Gesetzgeber der Exekutive eine eigenständige Entscheidungsfreiheit zugesteht, ob ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm erfüllt ist. Beurteilungsspielräume stehen der Exekutive nur im Ausnahmefall zu. Es bedarf hierzu zunächst eines unbestimmten Rechtsbegriffs; Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe sind öffentliches Interesse oder Gemeinwohl. Bei der Anwendung solcher Begriffe auf konkrete Fälle kann es mitunter passieren, dass die Frage nach dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals unterschiedlich beurteilt werden kann, sodass verschiedene Auslegungsergebnisse vertretbar erscheinen. In diesen Fällen ist es fraglich, ob ein Gericht vollumfänglich nachprüfen kann, ob die Behörde korrekt entschieden hat oder ob man ihr einen bestimmten Beurteilungsspielraum zuerkennen muss. Sollte letzteres der Fall sein, wäre die Behördenentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dies wird im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kritisch gesehen.
Beurteilungsspielräume kommen nur auf der sogenannten Tatbestandsebene vor. Die von dem Beurteilungsspielraum zu unterscheidende und grundsätzlich erlaubte Ermessensentscheidung bezieht sich hingegen auf die Rechtsfolgenseite.
Sind Gesetze nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, spricht man von gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative.