Brandstiftung (Deutschland)

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen. Die Eigenständigkeit der Brandstiftungsdelikte neben anderen erfolgsbezogenen Delikten mit vergleichbarer Schutzrichtung (Tötungs-, Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte) erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer ein überdurchschnittliches Gefährdungspotential besitzt, welches die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die an eine vorsätzliche Brandlegung anknüpfen, sehen eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher vor, weswegen sie gemäß § 12 Abs. 1 StGB Verbrechen darstellen. Daher sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte, insbesondere der im Gesetz genannten Tatobjekte, aus.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2021 in Deutschland 17.151 Fälle von Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr (§§ 306-306d, § 306f StGB) angezeigt, davon 2.083 Versuche. Die Hälfte der gemeldeten Fälle wurden aufgeklärt.

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