Coronavirus-Einreiseverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) war eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung.

Basisdaten
Titel:Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Kurztitel: Coronavirus-Einreiseverordnung
Abkürzung: CoronaEinreiseV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 36 Abs. 8, 10, 12 IfSG
Rechtsmaterie: Infektionsschutzrecht
Fundstellennachweis: 2126-13-33
Erlassen am: 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1)
Inkrafttreten am: 11. Oktober 2021
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4 vom 6. Januar 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Januar 2023
Außerkrafttreten: 7. April 2023 (§ 14)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Sie diente dazu, bei der Überschreitung der deutschen Grenze auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Virusvarianten in Deutschland zu verhindern (§ 1 CoronavirusEinreiseV). Dazu wurden sowohl für die einreisenden Personen als auch die Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber verschiedene Nachweis- und Informationspflichten begründet und sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gem. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.

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