Dhimma
Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, die den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition der „Dhimma“ und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Kriegs- und Fremdenrecht im zweiten muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert.
Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabäern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nichtmuslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen. Mit diesem Vertrag ging die Zahlung der Dschizya einher. Die Behandlung nichtmuslimischer Untertanen unter islamischer Herrschaft variierte abhängig von Ort, Zeit und Herrscher (siehe Rechtsstellung von Dhimmis in der Scharia).
Seit der Entstehung der Nationalstaaten in der islamischen Welt mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Scharia in ihren Legislativen ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden.
Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird die „Dhimma Gottes und seines Gesandten“ ذمة الله ورسوله / ḏimmatu Llāhi wa-rasūlihī bei der Bekehrung zum Islam zugesichert.