Dienstbehörde
Dienstbehörde eines deutschen Beamten ist die Behörde eines Dienstherrn, in der der Beamte ein Amt wahrnimmt (analog zu § 3 Satz 1 BBG). In der Rechtspraxis gilt diese Definition entsprechend für Beamte auf Widerruf, auch wenn diese noch kein beamtenrechtliches Amt verliehen bekommen haben.
Die Dienstbehörde ist grundsätzlich für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Für Beamte auf Widerruf können die jeweiligen Verordnungen über die Vorbereitungsdienste Festlegungen zur Dienstbehörde treffen.
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