Dingliche Einigung

In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist. Synonym wird die Bezeichnung Einigsein verwendet.

Der Begriff dingliche Einigung war bei Begründung des BGB ursprünglich nicht vorgesehen gewesen, wurde durch die zweite Kommission dann aber eingeführt und löste die Terminologie des dinglichen Vertrages ab, welche ihrerseits letztlich keinen Niederschlag im Text des BGB fand.

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