Dinglicher Anspruch

In der Rechtswissenschaft bezeichnen die dinglichen Ansprüche nach allgemeiner Auffassung Ansprüche, die sich aus einem dinglichen Recht ergeben und dessen Verwirklichung dienen. So verwirklicht sich Eigentum, wenn dem Eigentümer gemäß § 985 BGB Besitz eingeräumt wird. Wird die Ausübung des dinglichen Rechts durch einen Dritten beeinträchtigt, so kann der Inhaber des dinglichen Rechts mittels des dinglichen Anspruchs aus § 1004 BGB störungsfreien Gebrauch verlangen. Da sich auch andere sachenrechtliche, gleichwohl nicht dingliche Ansprüche aus dinglichen Rechten ergeben können, wird konkretisierend bisweilen die Auffassung vertreten, dass dingliche Ansprüche von den dinglichen Ansprüchen in ihrer Eigenschaft als Beherrschungsrechte ausgehen. Demnach sind dingliche Ansprüche als Hilfsrechte zu verstehen, die zur Durchsetzung der dinglichen Rechte als Beherrschungsrechte dienen; dies mit dem Ziel der „Entstörung“.

Im Unterschied zum schuldrechtlichen Anspruch, der den Anspruchsinhaber und den Anspruchsgegner als Personen berechtigt und verpflichtet, berechtigt der dingliche Anspruch immer nur den aktuellen Inhaber des beeinträchtigten dinglichen Rechtes, so dass derjenige der sein dingliches Recht verliert auch den dinglichen Anspruch verliert. Wird das beeinträchtigte dingliche Recht übertragen, entsteht der dingliche Anspruch bei dem neuen Inhaber des dinglichen Rechtes neu.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.