Divergenzvorlage
Die Divergenzvorlage ist eine Form vorgeordneter Rechtskontrolle. Sie soll Gewähr dafür tragen, dass das Grundgesetz durch die oberen Landesgerichte und die Verfassungsgerichte von Bund und Ländern einheitlich ausgelegt werden.
In der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist sie angezeigt, wenn ein Oberlandesgericht einen Rechtssatz als entscheidungstragende Begründung heranziehen will, der mit einem entscheidungstragenden Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmt (§ 36 Abs. 3 ZPO, beziehungsweise § 121 Abs. 2 GVG). Ebenso muss nach Art. 100 Abs. 3 GG ein Landesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen, wenn es bei der Auslegung des Grundgesetzes von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen will (§ 85 BVerfGG).