Diversion (Österreich)

Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte bekommt im Fall der Diversion das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme zu unterwerfen (z. B. gemeinnützige Arbeit) oder einer Geldzahlung. Die Diversion seitens der Staatsanwaltschaft ist von der Anklageerhebung und der Einstellung des Strafverfahrens zu unterscheiden.

Der Beschuldigte darf bei einer Verfahrensbeendigung durch Diversion nicht schlechter gestellt werden als im förmlichen Strafverfahren.

Die Bestimmungen zur Diversion in Österreich sind in der österreichischen Strafprozeßordnung (StPO) zu finden.

Die einzelnen Diversionsmaßnahmen laut Gesetz sind:

  • Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO)
  • Gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO)
  • Probezeit (§ 203 StPO)
  • Probezeit unter Beigabe eines Bewährungshelfers (§ 203 StPO)
  • Tatausgleich (§ 204 StPO)

Eine Kombination mehrerer Diversionsvarianten ist nicht zulässig. Liegen mehrere Straftaten vor, die zueinander in Realkonkurrenz stehen, können diese einzeln und gesondert diversionell erledigt werden.

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