Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage (auch: Interventionsklage) ist eine prozessuale Gestaltungsklage des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, geregelt in § 771 bis § 774 der Zivilprozessordnung (ZPO). Mit ihr macht ein Dritter, der weder Schuldner noch Gläubiger ist, geltend, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe.

Ziel ist es, dass einzelne Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt oder aufgehoben werden, weil ein Veräußerungsverbot zugunsten des Klägers besteht.

Bis zur Beendigung der Vollstreckung ist der Einwand der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen bei Leistungs- und Feststellungsklagen nur nach § 771 ZPO geltend zu machen. In Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, kommt die Erinnerung gemäß § 766 ZPO in Betracht, wenn vollstreckungsverfahrensrechtliche Fehler gerügt werden sollen. Werden materiell-rechtliche Einwendungen des die Veräußerung hindernden Rechts gerügt, ist wiederum nur § 771 ZPO einschlägig. Werden beide Arten von Einwendungen erhoben, sind sie nebeneinander möglich. Wahlweise ist auch Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO möglich. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt gemäß § 771 Abs. 3, § 769 ZPO die einstweilige Anordnung.

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