Duldung (Aufenthaltsrecht)

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.

§ 60 und § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhält. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann; insbesondere, wenn dem Betroffenen im Heimatland eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden (etwa die Todesstrafe, Folter oder Krieg) droht oder ihm die Ausreise aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten ist.

Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen selbst verschuldeter Passlosigkeit ist jedoch möglich.

Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 AufenthG) und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Ferner wird nicht geduldet, wer eine schwere Gefahr für die Sicherheit darstellt oder rechtskräftig zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 60 Abs. 8 AufenthG).

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