eTIN
Die eTIN (Electronic Taxpayer Identification Number oder elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist anstelle der vom Bundeszentralamt für Steuern vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) eine vom Arbeitgeber zu bildende lohnsteuerliche Identifikationsnummer für die Datenübermittlung an das für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 41b Abs. 2 EStG.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die Abschaffung der eTIN mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig (BMF-Schreiben vom 23.01.2024 - IV C 5 - S 2295/21/10001 :001).