Ehekonsens
Nach c. 1057, n. 2 des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche ist der Ehekonsens ein Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen. Die Ehe kommt dann zustande, wenn der Konsens zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird. Dieser Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.
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