Enteignender Eingriff

Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechts. Grundlage ist der Eigentumsaufopferungsanspruch der gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln der §§ 74, 75 Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (prALR). Da Entschädigungsleistungen aus enteignendem Eingriff subsidiär sind, haben spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen stets Vorrang.

Anwendung findet der enteignende Eingriff bei Sachverhalten, in denen das Eigentum aufgrund rechtmäßigen Verwaltungshandelns – im Gegensatz dazu ist der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln indiziert – und durch den Eintritt nicht vorhergesehener atypischer Nebenfolgen dieses Verwaltungshandelns derartig stark beeinträchtigt wird, dass es dem betroffenen Eigentümer nicht zumutbar ist, diesen Eingriff entschädigungslos hinzunehmen. Maßgeblich ist die Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Rechtsposition. In Abgrenzung dazu liegt bei einer nicht Art. 14 GG betreffenden hoheitlichen Maßnahme die Möglichkeit eines Aufopferungsanspruchs vor.

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