Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Epidemische Lage von nationaler Tragweite ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Wirkung zum 28. März 2020 in das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt wurde. Der Begriff lehnt sich an die „gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite“ in Art. 12 der Internationalen Gesundheitsvorschriften an, die am 30. Januar 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) während der COVID-19-Pandemie ausgerufen worden war.
Die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und die Bekämpfung einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit soll in einer besonderen Lage zum einen Ausnahmen von der Gewaltenteilung rechtfertigen, indem die Exekutive befristet zum Erlass besonderer Rechtsverordnungen ermächtigt wird. Zum anderen lassen diese Rechtsverordnungen besondere Grundrechtseinschränkungen zu. Rechtstechnisch ist der zeitliche Geltungsbereich der Verordnungsermächtigungen zugunsten des Bundesgesundheitsministeriums und der Landesregierungen durch einen entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestages bedingt (§ 5 Abs. 2, § 28a IfSG). Der Bundestagsbeschluss ist konstitutiv für die besonderen Befugnisse des Bundesgesundheitsminister und die Grundrechtseingriffe der Länder durch besondere Schutzmaßnahmen.