Erbfolge (römisches Recht)
Gegenstand der Erbfolge war im römischen Recht die Gesamtnachfolge einer oder mehrerer Personen als Erben in den Inbegriff der Rechte eines Verstorbenen (Universalsukzession). Die Rechte mussten über den Tod des Verstorbenen hinaus bestehen und durften keinen vermögensrechtlichen Erwerbstatbeständen, wie etwa Vinikationslegaten – Vermächtnissen über Einzelgegenständen – unterliegen. Bei Erbenmehrheit wurde der Güterbestand nicht aufgeteilt, das heißt auf Köpfe verteilt, sondern er wurde in rechnerischen Bruchteilen am gesamten Erbschaftsvermögen übertragen.
Ganz ursprünglich unterlag die Erbfolge allein zivilen Grundsätzen (ius civile). Alsbald wurde nach Feststellung von Missständen das prätorische Honorarrecht (ius honorarium) als Korrektiv eingeführt.