Erfüllungsübernahme

Bei einer Erfüllungsübernahme (auch Schuldfreistellung) verpflichtet sich der eine Teil eines Vertrages, den anderen Teil des Vertrages von dessen Schuld gegenüber seinem Gläubiger freizustellen, ohne aber dass er im Gegensatz zum Schuldbeitritt oder zur Schuldübernahme, die Schuld selbst übernimmt. Der die Erfüllung Übernehmende wird nicht neuer Schuldner, weshalb der Gläubiger des anderen Teils im Zweifel auch keine Befriedigung von ihm fordern darf. Geregelt ist die Zweifelsregelung der Erfüllungsübernahme in § 329 BGB.

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