Erfüllung (Recht)

Die Erfüllung (lat. solutio = Lösung) bezeichnet im Rechtsverkehr das Erlöschen eines Schuldverhältnisses und tritt ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Durch die unmittelbare und vollständige Schuldbefreiung führt die Erfüllung zum natürlichen Ende einer Obligation und zur Verwirklichung ihres Daseinszwecks. Ihrer Rechtsqualität nach ist die Erfüllung eine rechtsvernichtende Einwendung und in § 362 Abs. 1 BGB geregelt.

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