Leistungsort

Als Leistungsort bezeichnet man im deutschen Zivilrecht den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, die er kraft schuldrechtlicher Verpflichtung erbringen muss. Das Gesetz bezeichnet diesen Ort in § 447, § 644 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch als Erfüllungsort. Der Leistungsort ist zu unterscheiden vom Erfolgsort, der den Ort bezeichnet, an dem der Leistungserfolg eintritt.

Die Bestimmungen über den Leistungsort erfassen auch den Ort der Gegenleistung. Grundsätzlich wird der Ort von Leistung und Gegenleistung eigenständig und unabhängig voneinander bestimmt. So kann beispielsweise im Falle eines Kaufvertrags der Verkäufer die Kaufsache an einem Ort übereignen müssen und der Käufer an einem anderen den Kaufpreis zu zahlen haben.

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