Erfüllungsschaden

Der Erfüllungsschaden, insbesondere in Österreich auch Nichterfüllungsschaden, bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Neben dem Erfüllungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden.

Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldner den Anspruch erfüllt. Es wird also die fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte, mit der realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat, verglichen – die Differenz ist der Schaden.

In § 249 Abs. 1 des deutschen BGB heißt es dazu:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer (dann zusammen mit § 281 BGB).

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