Erfrischungsgeld
Als Erfrischungsgeld wird der Auslagenersatz für ehrenamtliche Wahlhelfer in Deutschland bezeichnet. In Baden-Württemberg ist hingegen von einem „Zehrgeld“ die Rede. Als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz erhält man eine (pauschale) Entschädigung, die für Essen und Getränke gedacht ist.
Bei bundesweiten Wahlen (Bundestagswahl und Europawahl) sind die Gelder in allen Bundesländern gemäß der jeweiligen Wahlordnung gleich hoch. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können jedoch abweichende Erfrischungsgelder festlegen. Das Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung beträgt im Regelfall 25 Euro, für den Vorsitzenden 35 Euro (analog auch für die Europawahl nach § 10 der Europawahlordnung).
Bei Landes- und Kommunalwahlen kann davon abgewichen werden. So zahlt beispielsweise das Land Brandenburg seinen Wahlhelfern 15 Euro, während in Schleswig-Holstein bis zu 40 Euro und in Berlin bis zu 120 Euro für einen Wahlhelfereinsatz erstattet werden. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen zahlen 21 Euro, wobei es den Gemeinden in Hessen erlaubt ist, den Betrag auf eigene Kosten aufzustocken. Die Gewährung und die Höhe des Erfrischungsgeldes sowie des Zehrgeldes in den einzelnen Bundesländern regeln die entsprechenden Landeswahlgesetze oder Landeswahlordnungen. Komplexe Aufteilungen nach Wahlhelfer und Wahlvorstände sowie, ob dies in einem Wahl- oder Briefwahllokal erfolgt, ergibt sich in den Stadtstaaten Berlin und Bremen.
Für den Fall, dass Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände außerhalb ihres eigenen Wahlbezirks tätig werden, erhalten zusätzlich die notwendige Fahrkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auch Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.