Erlaubnistatbestandsirrtum

Der Erlaubnistatbestandsirrtum (auch Erlaubnistatumstandsirrtum; oft als ETI oder ETBI beziehungsweise ETUI abgekürzt) ist ein terminus technicus des deutschen Strafrechts. Er beschreibt eine besondere Form des Irrtums.

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum besteht in der irrigen Annahme des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, § 32 StGB). Der Täter will an sich rechtstreu handeln, denn er handelt in Kenntnis um die tatbestandsrelevanten Tatsachen und kennt grundsätzlich auch die Rechtswidrigkeit der Tat. Subjektiv hat er allerdings keine rechtswidrige Motivation, denn sollten die Umstände tatsächlich vorliegen, die einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen, wäre sein Handeln tatsächlich gerechtfertigt.

Beispiel: Der Hausherr hält den nachts in seinem Haus herumschleichenden Liebhaber der Tochter für einen Einbrecher und will sein Eigentum schützen, indem er diesen niederschlägt.

Da der Täter sich in Wahrheit über einen (tatsächlichen) Tatumstand und nicht über den Tatbestand als solchen irrt, findet sich in der Literatur entsprechend der Formulierung in § 16 StGB zunehmend auch die zutreffendere Bezeichnung Erlaubnistatumstandsirrtum.

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