Erreichbarkeitsanordnung
Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO) ist eine vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) erlassene Anordnung, in der die Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II, dass der Leistungsempfänger den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können muss, konkretisiert werden soll.
Für den Bereich des SGB II sind mit dem neuen § 7b SGB II ab dem 1. Januar 2023 und mit der neuen Erreichbarkeits-Verordnung ab dem 8. August 2023 eigene Regelungen geschaffen worden.
Nach der Anordnung muss sich ein Arbeitsloser einmal werktäglich in seiner Wohnung oder unter einer anderen von ihm mitgeteilten Anschrift aufhalten, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen. Er muss in der Lage sein, die Arbeitsagentur oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich persönlich aufsuchen zu können. Will der Arbeitslose Urlaub machen, benötigt er nach der Anordnung dafür die Zustimmung der Behörde, die ihm in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden kann.