Erwägungsgrund

Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben.

Erwägungsgründe können, müssen aber nicht einem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden.

Stehen einem Rechtsakt oder Vertrag mehrere strukturierte Erwägungsgründe voran, bilden diese zusammen eine Präambel. Im Gegensatz zu den Vertragsklauseln bzw. Rechtsnormen, denen sie voranstehen, können aus den Erwägungsgründen keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden, sondern sie sind deklarativ (siehe: Soft Law). Allerdings können sie in dieser Funktion für die Auslegung der Klauseln bzw. Normen im Rechtsakt Bedeutung haben und dadurch deren rechtliche Wirkungen wesentlich beeinflussen.

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