Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
In Deutschland ist der Begriff erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) ein Begriff aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Begriff definiert den elementaren Tatbestand, der vorliegen muss, damit eine Person Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann.
Bis zu der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung der SGB II wurde statt von einem Leistungsberechtigten von einem Hilfebedürftigen gesprochen. Die Rechtslage wurde durch die Änderung der Begrifflichkeit nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert für den neuen Begriff übernommen.
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