Erzwingungshaft
Die Erzwingungshaft ist in Deutschland eine besondere Haftform, um auf einen Schuldner Druck auszuüben.
Für den Vollzug der Erzwingungshaft gelten gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend. Eine gemeinsame Unterbringung mit kriminellen Gefangenen ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss der Betroffene keine Anstaltskleidung tragen, darf eigene Bettwäsche benutzen und ist zur Arbeit in der Anstalt im Gegensatz zum kriminellen Gefangenen nicht verpflichtet.
In das Bundeszentralregister werden weder die Anordnung der Haft noch die Festsetzung der Geldbuße eingetragen.
Die Erzwingungshaft ist nicht zu verwechseln mit der Ersatzzwangshaft.
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