Fahreignung
Die Fahreignung im verkehrsrechtlichen Sinne beschreibt die grundlegende körperliche und geistige Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (Straßenverkehr). Damit grenzt sich die Fahreignung im Wesentlichen von der Fahruntüchtigkeit ab. Die sachliche Zuständigkeit zur Feststellung einer vorliegenden Eignung oder Nichteignung obliegt ausschließlich der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde (auch Führerscheinstelle oder Führerscheinbehörde genannt) des Bewerbers. Maßgebende Rechtsvorschriften diesbezüglich sind das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung.
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