Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck. Neben dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit eine weitere Verschuldensform und die mit ihr verknüpfte innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand. Sie bedeutet, dass der Täter bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird dabei im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt. Eine Definition befindet sich in § 276 Abs. 2 BGB. Das Strafrecht erwähnt den Begriff in § 15 StGB, ohne ihn zu definieren. Die verwendeten Fahrlässigkeitsbegriffe müssen in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich sein.

Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass eine Handlung „unvorsichtig“ beziehungsweise „verantwortungslos“ vorgenommen wird. Fahrlässig handelt dabei jemand, der ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht vorgeht.

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