Falsche Beweisaussage
Das österreichische Strafgesetzbuch und das liechtensteinische Strafgesetzbuch definieren überwiegend gleichlautend die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohte Falsche Beweisaussage in den §§ 288 und 289 StGB als eine Handlung, bei der eine Person vor einem inländischen Gericht oder einer inländischen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht zugleich Partei ist, als Zeuge förmlich vernommen wird und falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder falsches Gutachten erstattet. In Österreich wird zudem bestraft, wer eine solche falsche Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht (§ 288 Abs. 3 StGB).
Falsche Beweisaussagen vor öffentlichen Einrichtungen gehört systematisch zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege.