Kriegsverrat im Nationalsozialismus

Kriegsverrat war ein deutscher juristischer Begriff für „Feindbegünstigung“, der kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten weitgehend verschärft und dann vor allem auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Zweiten Weltkriegs in seiner Bedeutung so weit gefasst wurde, dass nahezu jedes unerwünschte Verhalten damit bestraft werden konnte.

Ursprünglich handelte es sich um Delikte nach dem Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1872, die in der Zeit des Nationalsozialismus als Landesverrat gewertet wurden und mit Todesstrafe bedroht waren. Die NS-Militärjustiz erhielt erweiterte Vollmachten und wendete dazu den § 91b Reichsstrafgesetzbuch, der außerdem konkreter Tatbestandsmerkmale entkleidet worden war, rechtsbeugend auch auf Zivilpersonen an. Dadurch wurde er zu einem Willkürinstrument bei der Verfolgung politisch missliebiger Personen. So konnten auch politischer Widerstand, Unterstützung von Juden oder Schwarzmarktdelikte unter dem Vorwand „indirekter militärischer Folgen“ bestraft werden. Mit diesem Gesetz wurden zehntausende Todesurteile und viele tausend Zuchthausurteile begründet. Beim Militär wurden die unteren Ränge häufiger und härter bestraft als Offiziere, die in Einzelfällen straffrei blieben.

Die Aufarbeitung dieser Urteile erfolgte erst viele Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus. Erst am 8. September 2009 nahm der Deutsche Bundestag einstimmig einen Gesetzentwurf an, mit dem sämtliche Verurteilungen wegen Kriegsverrats in der NS-Zeit pauschal aufgehoben wurden. Teile der CDU/CSU hatten damals ihren jahrzehntelangen Widerstand dagegen aufgegeben.

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