Güterichter
Ein Güterichter ist in Deutschland ein Richter, der vom Präsidium eines Gerichts für die Durchführung der Güteverhandlung oder für weitere Güteversuche bestimmt wurde. Er ist nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt und kann nach § 278 Absatz 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) „alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“.
Der Güterichter wird in einem Rechtsstreit nach Verweisung durch den zuständigen Richter bzw. Spruchkörper tätig. Er hat ein Ermessen, welche Methode der Konfliktbeilegung (vgl. die Diskussion um Streitbehandlungsmethoden unter dem Etikett „Alternative Dispute Resolution“) beim Güteversuch angewendet wird. In Modellprojekten zum Einsatz von Güterichtern wurde in der überwiegenden Anzahl der Fälle Mediation praktiziert.