Gebrauchsanmaßung
Die Gebrauchsanmaßung (lateinisch furtum usus, von furtum ‚Diebstahl‘ und usus ‚Gebrauch‘) bezeichnet eine vorübergehende eigenmächtige (und damit unberechtigte) Nutzung von beweglichen Sachen unter zeitweiliger Brechung fremden Gewahrsams.
Gemeint ist, dass die Sache zwar unberechtigt benutzt, dem Berechtigten später aber zurückgebracht wird. Der Täter beabsichtigt nicht, sich die Sache zuzueignen, sonst lägen Diebstahl oder Unterschlagung vor, sondern nach Gebrauch in die Hände des Eigentümers beziehungsweise des rechtmäßigen Besitzers zurückzuspielen. Bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme liegt subjektiv mithin der Rückgabewille vor.
Da die Enteignungskomponente fehlt, die den Diebstahl und die Unterschlagung kennzeichnen, ist die Gebrauchsanmaßung grundsätzlich straflos, fällt jedoch unter verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 BGB. Aufgrund des entgegenstehenden Willens des Berechtigten ist die Gebrauchsanmaßung zivilrechtlich stets als rechtswidrige Eigentumsverletzung gemäß den §§ 903, 823 Abs. 1 BGB zu betrachten und führt entsprechend zu Herausgabe-, gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen.