Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315b normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315b StGB stellt es unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als einige andere Verkehrsdelikte stellt § 315b StGB kein eigenhändiges Delikt dar, sodass er im Gegensatz zu § 315c StGB auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann.

Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Daher handelt es sich bei § 315b StGB um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen ist allerdings eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315b StGB vergleichsweise selten. 2021 kam es zu 1.032 Aburteilungen und 585 Verurteilungen.

In engem Zusammenhang mit § 315b StGB steht der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Dieser stellt ebenfalls gefährliches Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe. Die Delikte unterscheiden sich voneinander durch ihren Anwendungsbereich: Während § 315c StGB gefährliches Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist § 315b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten. Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern unterfällt daher nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs, dem § 315b StGB.

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