Geltungsjude

Der nationalsozialistische Begriff Geltungsjude kommt zwar wörtlich weder in den Nürnberger Gesetzen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches noch in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der „Mischlinge“, die im Unterschied zu den Personen, die nach der Verordnung als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden, per Definition rechtlich als Juden galten.

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