Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine Einrichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG in der Fassung aufgrund des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 1968. Vor dieser Änderung hatte Art. 95 GG die Errichtung eines Obersten Bundesgerichtes vorgesehen, zu der es jedoch nie gekommen war.

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