Gesamtbetriebsrat

Der Begriff Gesamtbetriebsrat ist in § 47 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschrieben: „Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.“

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich hierfür in Deutschland aus den §§ 47–53 (BetrVG).

Das Bestehen mehrerer Betriebsräte kommt in Betracht, wenn

  • das Unternehmen mehrere selbständige Betriebe unterhält,
  • ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 als selbständiger Betrieb gilt, etwa weil der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist oder
  • in einem Tarifvertrag gemäß § 3 vereinbart ist, dass in einem Betrieb mehr als ein Betriebsrat zu bilden ist (was beispielsweise bei einer Spartenorganisation in Betracht kommen kann).
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