Urheberrecht (DDR)
Das Urheberrecht bezeichnete in der DDR ein subjektives Recht, das als „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ mit vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Befugnissen ausgestaltet war. Damit unterschied es sich grundlegend von der Konzeption des geistigen Eigentums in der Bundesrepublik Deutschland. Geregelt war das Urheberrecht seit dem 13. September 1965 im Gesetz über das Urheberrecht (URG) (GBl. I S. 209). Anders als in der Bundesrepublik enthielt dieses Gesetz auch das Urhebervertragsrecht. Sein Ziel war die „Verbindung der persönlichen Interessen der Urheber mit dem gesellschaftlichen Interesse“ (§ 1 Abs. 1 URG).
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