Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (nichtamtlich auch Erbgesundheitsgesetz, GzVeN) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im NS-Staat der sogenannten Rassenhygiene durch „Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von sogenannten Erbgesundheitsgerichten legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblich aber des beamteten Arztes oder „für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt“ des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den Erbgesundheitsgerichte entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses |
Kurztitel: | [Erbgesundheitsgesetz] (nicht amtl.) |
Abkürzung: | [GzVeN] oder [EGG] (nicht amtl.) |
Art: | Gesetz der Reichsregierung (Art. 1 G vom 24. März 1933) |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht |
Erlassen am: | 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1934 |
Letzte Änderung durch: | 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Februar 1936 (Art. 3 Satz 2 Ermächtigungsgesetz) |
Außerkrafttreten: | teilweise durch Besatzungsrecht/Landesgesetze, KastrG, die Regelungen über Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation durch 5. StRG am 22. Juni 1974 |
Weblink: | 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Andererseits verbot § 14 Sterilisationen ohne medizinische Indikation (also zwecks Familienplanung); sie wurden zunächst als schwere Körperverletzung, von 1943 bis 1945 nach § 226b StGB bestraft.