Gesetzgebungsnotstand

Der Gesetzgebungsnotstand ist ein in Artikel 81 GG beschriebenes spezielles Gesetzgebungsverfahren, das Möglichkeiten alternativer Gesetzgebung zur Bewältigung einer politischen Krise bereithält. Den Fall, dass der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich zu vereinigen vermag, stuft das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Norm als politische Krise ein (BVerfGE 114, 121 [151]). Im Zusammenwirken von Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesrat kann die Bundesregierung eine Gesetzesvorlage einbringen, die vom Bundesrat – statt wie üblich vom Bundestag – behandelt und als Gesetz erlassen wird. In dieser Weise kann ein Gesetz auch dann entstehen, wenn der Bundestag es ablehnt oder nur nicht behandelt. Artikel 81 GG zeigt auf, dass die Gewaltenteilung im Grundgesetz nicht stringent durchgeführt wird, sondern auch Gewaltenverschränkungen vorgesehen sind. Gebrauch wurde vom Gesetzgebungsnotstand bislang nicht gemacht.

Eine Bundesregierung kann während ihrer Amtszeit nur sechs Monate lang von diesem Verfahren Gebrauch machen. Sie muss den Gesetzgebungsnotstand jeweils neu beim Bundespräsidenten beantragen, für jede einzelne ihrer strittigen Gesetzesvorlagen. Es handelt sich also nicht etwa um eine Periode, innerhalb derer der Bundesrat einfach den Bundestag ersetzt. Innerhalb der sechs Monate kann auch der Bundestag wie sonst üblich als Gesetzgeber tätig werden.

Bislang hat noch keine Bundesregierung vom Gesetzgebungsnotstand Gebrauch gemacht. Das liegt daran, dass es keine Krisensituation gegeben hat, in der die Anwendung sinnvoll gewesen wäre. Wenn eine Bundesregierung ihre Mehrheit im Bundestag verloren hat, wurde bisher entweder eine neue Mehrheit (eine neue Koalition) gebildet oder aber der Bundestag aufgelöst.

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