Gewerbesteuer (Deutschland)
Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Hierzu wird für gewerbesteuerliche Zwecke ein Gewerbeertrag ermittelt, welcher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags mündet. Die hebeberechtigte Gemeinde muss die Gewerbesteuer mindestens in Höhe des doppelten Messbetrages erheben (Hebesatzminimum: 200 %).
Basisdaten | |
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Titel: | Gewerbesteuergesetz |
Früherer Titel: | Gewerbesteuergesetz 2002 |
Abkürzung: | GewStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 979) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1937 |
Neubekanntmachung vom: | 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) |
Letzte Änderung durch: | Art. 19 G vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 vom 27. März 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. März 2024 (Art. 35 G vom 27. März 2024) |
GESTA: | D027 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Eine ertragsunabhängige Besteuerung der Substanz des Gewerbebetriebs erfolgte bis 1997 mit der Gewerbekapitalsteuer, seitdem nur noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Es handelt sich nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung um eine Realsteuer oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer umstritten ist. Die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.