Größenklasse (Recht)

Kapitalgesellschaften werden im Bilanzrecht in vier Größenklassen eingeteilt: kleinste, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften. An größere Gesellschaften werden strengere Rechnungslegungsanforderungen gestellt als an kleinere Gesellschaften. Die Unterscheidung der Größenklassen hat vor allem für die Publizitätspflicht Bedeutung hinsichtlich des Umfangs und Detaillierungsgrades, in welchem der Inhalt des Jahresabschlusses offenzulegen ist. Für mittelgroße und große Gesellschaften folgt aus § 316 HGB außerdem die Pflicht den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten nur für Kapitalgesellschaften und für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa die GmbH & Co. KG). Für die übrigen Personenhandelsgesellschaften ist die Einordnung in Größenklassen nicht relevant; sie trifft erst bei erheblich größeren Kennzahlen eine Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetz.

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