Grundrechte des deutschen Volkes

Die Grundrechte des deutschen Volkes sind ein Grundrechtskatalog aus dem Jahr 1848. Zunächst wurde er durch Reichsgesetzgebung am 27. Dezember 1848 in Kraft gesetzt, als Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes (Frankfurter Grundrechtsgesetz, GRG). 1849 wiederholte die Frankfurter Reichsverfassung die Grundrechte fast unverändert. Obwohl das Gesetz gemäß der geltenden Reichsgesetzgebung verkündet worden war, lehnten die größeren deutschen Staaten es ab. 1851 erklärte der Bundestag die Frankfurter Grundrechte ausdrücklich für ungültig.

Der Frankfurter Grundrechtskatalog hätte, wenn angewandt, entscheidend zur Freiheit der Deutschen, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Vereinheitlichung Deutschlands beigetragen. Er beinhaltet kaum soziale Rechte, aber übersteigt die klassischen Freiheitsrechte bei weitem. So wurde beispielsweise auch festgelegt, dass die Einzelstaaten gewählte Volksvertretungen und Ministerverantwortlichkeit aufweisen mussten. Die Grundrechte waren in der Nationalversammlung kaum umstritten und wurden von den Abgeordneten für vorrangig angesehen, um die in der Revolution bislang erreichte Freiheit zu sichern.

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