Grundrechtsgleiches Recht
Grundrechtsgleiche Rechte sind in Deutschland alle subjektiven Rechtspositionen mit Verfassungsrang, die nicht systematisch im Ersten Abschnitt des Grundgesetzes (GG) aufgeführt sind, also keine Grundrechte sind, gegen deren Verletzung aber dennoch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft ist. Die grundrechtsgleichen Rechte sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG einzeln aufgeführt.
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