Gruppe verbundener Kunden

Eine Gruppe verbundener Kunden ist ein bestimmter Rechtsbegriff im Bankwesen und liegt nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) dann vor, wenn zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen eine direkte oder indirekte Kontrolle über den anderen verfügt oder wenn zwischen diesen Personen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten eines dieser Kunden auch andere Kunden in Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten.

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