Handlungsfähigkeit (Schweiz)
In der schweizerischen Rechtswissenschaft bezeichnet Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB). Voraussetzung der Handlungsfähigkeit ist, volljährig (veraltet mündig) und urteilsfähig zu sein (Art. 13 ZGB).
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters (Minderjährigkeit), infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
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