Hausgenosse

Hausgenosse ist ein nicht genau umrissener juristischer Begriff, der in den Rechtsordnungen deutschsprachiger Länder Personen besonders qualifiziert. Er bezeichnet Personen, die im selben Haus oder Haushalt leben. Insbesondere:

  • familienrechtlich verbundene Personen, vor allem Verwandte des Hausherrn (z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister etc.) und verschwägerte Personen sowie Lebensgefährten und deren Kinder bzw. Verwandte etc.
  • Personen, die in einem Abhängigkeits- oder Besoldungsverhältnis zum Hausherrn (Dienstherrn) stehen

Im mittelalterlichen Wien waren Hausgenossen die Mitglieder eines aus 48 Bürgern bestehenden Gremiums, dem Münzprägung, Geldwechsel und Edelmetallhandel im Herzogtum Österreich vorbehalten war.

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