Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie gehört zu den Strahlungsstraftaten des deutschen Strafrechts. Da keine gesonderten Regelungen im Atomgesetz vorhanden sind, wurde die Regelung in § 307 StGB aufgenommen. Das Delikt gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten. Die Vorschrift kann wegen der im deutschen Strafrecht zwingenden Anknüpfung an die persönliche Schuld nur unzureichend eine repressive Antwort auf die Gefahren beim Umgang mit spaltbarem Material geben. Das Delikt ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB.
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